Ein Elternteil eines Kindes, das am oder vor dem 30. September eines Schuljahres das fünfte Lebensjahr vollendet und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, kann sich dafür entscheiden, anstelle des Schulbesuchs Heimunterricht zu erteilen. Die Eltern müssen den Superintendenten (z. B. Schulverbindung oder Heimunterricht) jedes Jahr bis zum 15. August schriftlich über ihre Absicht informieren.
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